Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
I.
Geltungsbereich
1.
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote
und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und
künftiger Geschäftsverbindung für Warenlieferungen sowie Dienstleistungen
aller Art.
2. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für widersprechende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
II. Angebot und Vertragsschluß
1. Verträge kommen erst zustande oder werden erst dann verbindlich,
wenn die dem Auftragnehmer zugegangenen Aufträge bzw. Bestellungen schriftich
angenommen bzw. bestätigt werden.
2.Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend
und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert
sind.
3.Die dem Auftraggeber gemachten Angaben und zugänglich gemachten Unterlagen,
wie z. B. technische Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben, enthalten
nur die branchenüblichen Annäherungswerte. Änderungen der Unterlagen
sowie Farbabweichungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
4. An denen unter Punkt 3. genannten Unterlagen behält sich der Auftragnehmer
Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen
die Unterlagen in keiner Weise anderweitig genutzt, nicht vervielfältigt
oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Vertrag nicht zustande,
ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte
Kostenvoranschläge, Konstruktionszeichnungen und Projektarbeiten etc.
gesondert zu berechnen.
5.Leistet der Auftragnehmer aufgrund von Entwürfen, Konstruktionszeichnungen
oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, ist letzterer
verpflichtet, den Auftragnehmer von jeglichen, auf die Verletzung von
Urheberrechten, Patenten und dergleichen gestützten Ansprüchen Dritter
freizustellen.
6.Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit einer Reparatur oder Umbaumaßnahme
entscheidet ausschließlich der Kunde, der Auftragnehmer ist nur beratend
tätig. Sofern die Stellungnahme eines Gutachters oder einer Klassifikationsgesellschaft
vorliegt, wird deren Inhalt zugrunde gelegt, sofern der Auftraggeber
nicht ausdrücklich widerspricht.
III. Zahlung
1. Die in den Angeboten des Auftragnehmers genannten Preise enthalten
keine Umsatzsteuer und gelten ab Firmensitz des Auftragnehmers. Sie
schließen Fracht- und Transportkosten, Verpackung, etwaige Versicherungen,
sonstige Versandkosten sowie Fahrtkosten nicht mit ein.
2. Sämtliche Zahlungen haben sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden
Abzug zu erfolgen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungskondition
aus.
3. Sollten zwischen dem Abschluß des Vertrages bis zur Ausführung mehr
als vier Monate liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei zwischenzeitlich
eingetretenen Kostenerhöhungen einen entsprechend angeglichenen Preis
zu verlangen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, schon vor Fertigstellung des genannten
Leistungsumfanges nach dem jeweiligen Baustand Teilrechnungen auszustellen.
5.Erst wenn alle fälligen Rechnungen beglichen sind, ist der Auftraggeber
berechtigt, die Ausführung neu erteilter Aufträge zu verlangen. Die
Auslieferung eines Schiffes oder des vom Auftragnehmer bearbeiteten
Gegenstandes kann der Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung verlangen
(Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers). Ist Ratenzahlung vereinbart
und kommt der Auftraggeber mit zwei aufeinander folgenden Raten länger
als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung
fällig. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur vollständigen
Bezahlung der fälligen Forderung die Arbeiten einzustellen.
6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet oder bestehen schwerwiegende Zweifel an
dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, ist der Auftragnehmer
berechtigt, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen
und vom Auftraggeber Barzahlung oder geeignete Sicherheitsleistungen
zu verlangen. Leistet der Auftraggeber dem Verlangen nicht Folge, ist
der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz
der Aufwendungen zu verlangen.
7. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
8. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann
im Sinne des HGB, stehen ihm Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
nicht zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen
ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.
IV. Lieferung
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Eine vom Auftragnehmer angegebene Lieferungszeit
geht von normalen tariflichen Arbeitszeiten aus und beginnt mit dem
Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung
aller der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen bzw. der Schaffung
der erforderlichen Voraussetzungen.
2. Durch Änderungen und Ergänzungen des Auftrages verlängern sich die
Liefer- Leistungszeiten entsprechend. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt und
Krieg befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Auswirkung von der
Liefer- bzw. Leistungspflicht, es sei denn, die o.g. Umstände führen
zur Unmöglichkeit der Leistung.
3. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Auftragnehmers.
In jedem Fall sind die Ansprüche beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes.
V. Bereitstellung/Abnahme
1. Der Auftraggeber hat den zu bearbeitenden Gegenstand in der Form
am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu übergeben, daß mit
Umbau und Reparaturarbeiten sofort begonnen werden kann. Nach Beendigung
der Arbeiten ist er dort wieder abzuholen. Während der Reparaturzeit
hat weder der Auftraggeber noch von ihm beauftragte Firmen Zugangsrecht,
es sei denn, eine Genehmigung wurde seitens des Grundstückeigentümers
erteilt. Dies gilt sowohl für Gegenstände im Freilager als auch am Reparatursteg.
Die Anlieferung des Reparaturgegenstandes ist dem Auftraggeber oder
seinem Beauftragten nur während der normalen Öffnungszeit unter Beachtung
der geltenden Bestimmungen des Gesetzgebers und des Grundstückseigentümers
nach vorheriger Anmeldung gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Reparaturgegenstand bei der Bereitstellung so zu sichern, daß auch
bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen fremder Gegenstände
ausgeschlossen ist. Das Betreten des Geländes erfolgt stets auf eigene
Gefahr
VI. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit der Übergabe / Rechnungsstellung auf den
Auftraggeber über. Das gleiche gilt sinngemäß bei Annahmeverzug des
Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber hat ggf. dafür zu sorgen, daß für die Dauer der
vom Auftragnehmer durchzuführenden Wartungs-, Umbau- oder Reparaturarbeiten
eine Kaskoversicherung besteht. Eine Haftung des Auftragnehmers
für im Freilager befindliche Kundengegenstände ist dementsprechend ausgeschloßen.
Der Auftraggeber ist auf Verlangen
verpflichtet, einen Nachweis der Versicherungsgesellschaft vorzulegen,
in dem bestätigt wird, daß der Auftragnehmer nur für Schäden in Regreß
genommen wird, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
3. Altteile werden 30 Tage nach Übergabe / Rechnungsdatum entsorgt.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen
Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aufgrund höherer Gewalt,
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sowie für Folgeschäden
jeglicher Art. Haftungsausschluß gilt auch für Schadenersatzansprüche
aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie
aus unerlaubter Handlung. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe
nach je Schadenereignis auf den jeweiligen Vertragswert begrenzt.
3.Der Auftragnehmer haftet nicht für die in den Verantwortungsbereich
des Auftraggebers fallenden Maßnahmen zur Schadensverhütung, wie z. B.
die Entwässerung von Leitungssystemen im Winter und sonstigen Frostschutzmaßnahmen
sowie die Konservierung von technischen Aggregaten jeglicher Art, insbesondere
Motoren, es sei denn, diese Arbeiten sind Vertragsbestandteil.
4. Werden dem Auftragnehmer Gegenstände zur Reparatur oder zur vorübergehenden
Einlagerung gegeben, so erfolgt dies auf Gefahr des Auftraggebers (keine
Ingewahrsannahme).
5. Wegen vorstehenden Haftungsausschlüssen ist der Auftraggeber gehalten,
die Risiken durch den Abschluß erforderlicher Versicherungen abzudecken.
Dies gilt insbesondere für das Kaskorisiko.
VIII.Gewährleistung
1.
Bei berechtigten Beanstandungen ist nur der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet / berechtigt, und zwar
bis zur Höhe des Auftragswertes. Den Auftragswert übersteigende Leistungen
sind gesondert abzurechnen. Zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) ist der Auftraggeber
nur dann berechtigt, wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung
nicht möglich ist oder die Nachbesserung trotz schriftlicher Aufforderung
des Auftraggebers bei angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt
oder die zweimalige Nachbesserung erfolglos geblieben ist. Darüber hinausgehende
Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind
ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht grobes Verschulden zur
Last fällt.
2. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer nur
nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils
der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Auftragnehmers.
3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei normalem Verschleiß,
bei Veränderung der beim Auftragnehmer erbrachten Leistungen sowie bei
unsachgemäßer Behandlung, Weiterbearbeitung, Wartung oder Pflege seitens
des Auftraggebers.
4. Erfüllungsort für Nachbesserungen / Ersatzlieferungen ist der Geschäftssitz
bzw. der normale Einzugsbereich des Auftragnehmers. Die zur Ermöglichung
von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen (z. B. für den
Aus-/Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Kunden.
5. Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und müssen nachweisbar auf
fehlerhafte Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sein. Die Gewährleistungsfrist
beträgt gegenüber Privatpersonen 2 Jahre, im Fall des Verkaufs gebrauchter
Gegenstände 1 Jahr. Ist der Käufer Unternehmer, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist
auf 6 Monate, im Fall des Verkaufs eines gebrauchten Gegenstandes, erwirbt
der Käufer das Objekt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
IX.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten
oder eingebauten Gegenständen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher
aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber
bestehenden Forderungen vor.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und sich im
Umbau oder Reparatur befindlichen Gegenstände gegen Gefahren aller Art
auf Kosten des Auftraggebers zu versichern, sofern letzterer nicht den
Abschluß einer derartigen Versicherung nachweist.
3. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung sowie
zur anschließenden Veräußerung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes
berechtigt, sofern dies seinem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entspricht.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden
oder als Sicherheit an Dritte zu übereignen. Das Eigentum an der Vorbehaltsware
darf der Auftraggeber an seine Kunden erst nach vollständiger Zahlung
an den Auftragnehmer übertragen.
4. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden
Waren oder Gegenständen, erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache
Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes. Die aus einer Verarbeitung
entstehende neue Sache unterliegt auch dem Eigentumsvorbehalt.
5. Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Werden unter Eigentums-vorbehalt
stehende Gegenstände zusammen mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden
Waren verkauft, sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer abgetreten.
6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung aus den Weiterverkäufen
trotz Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange der Auftragnehmer
diese Ermächtigung nicht widerruft.
7. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug
oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt
ergebenden Pflichten, wird die noch bestehende Restschuld sofort fällig.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand ist, sollte der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des
HGB sein, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
(einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse) der Geschäftssitz des
Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung, internationale Bestimmungen sind ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine in Wegfall
kommende Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem vertraglichen
Zweck am nächsten kommt.
Inhaber und Geschäftsführer: Ingo Haumann und Thomas Hasselmann
Stand: März 2005
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